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Steuerrecht | Maßgeblicher Listenpreis für die Privatnutzung eines Taxis bei 1 %-Regelung
Ein Taxiunternehmer muss die Privatnutzung seines Taxis nach der 1 %-Methode auf der Grundlage desjenigen Bruttolistenpreises versteuern, der beim Verkauf des Kfz an Privatpersonen gilt. Ein niedrigerer Listenpreis, den der Kfz-Hersteller Taxiunternehmern anbietet, ist nicht zugrunde zu legen.
Der [i]Zwei unterschiedliche ListenpreiseKläger war Taxiunternehmer und nutzte ein Taxi auch privat. Der Listenpreis des Kfz-Herstellers betrug 48.165 €; für Taxiunternehmer gab es aber einen niedrigeren Listenpreis von 37.508 €. Das Finanzamt setzte monatlich 1 % von abgerundet 48.100 € an und nicht 1 % von abgerundet 37.500 €. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Nach [i]Welche Aufwendungen hätte eine Privatperson? dem BFH geht es bei der Bewertung der Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darum, denjenigen Betrag als Entnahme zu erfassen, den der Unternehmer als Privatperson für e...