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Vollverzinsung bei freiwilligen Leistungen vor Festsetzung der Steuer
I. Vom BFH zu entscheidender Sachverhalt
Die Klin., eine GmbH, gab am ihre KSt-Erklärung 1989 ab. Dabei beantragte sie eine Verrechnung der KSt mit einem durch Abtretung erworbenen und bereits vor der KSt-Festsetzung fälligen Steuererstattungsanspruch. Das FA setzte mit Bescheid vom eine KSt-Schuld fest. Dabei stellte es die KSt, soweit sie noch nicht durch Anrechnung der festgesetzten und entrichteten KSt-Vorauszahlungen erfüllt war, zum fällig. Zugleich verrechnete es diese Abschlußzahlung in vollem Umfang mit der o. g. Steuererstattungsforderung. Die KSt-Zahlungspflicht der Klin. wurde hierdurch in vollem Umfang erfüllt. Gleichzeitig mit dem KSt-Bescheid erließ das FA einen Bescheid über Nachzahlungszinsen zur KSt gem. § 233a AO, dem der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten KSt und den festgesetzten KSt-Vorauszahlungen zugrunde lag. Es berechnete Zinsen für die Zeit vom bis zum . Erst im Klageverfahren setzte es die Zinsen aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO herab; Zinsen sollten hiernach nur noch für die Zeit vom bis zur Fälligkeit der mit der KSt-Abschlußzahlung verrechneten Steuererstattung erhoben werden. Auf die Revision der Kl...