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Entstrickung durch Verlegung einer Kapitalgesellschaft in ein Drittland
Insbesondere Holdinggesellschaften, die infolge unternehmerischer Erwägungen ihren statutarischen Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in ein Drittland verlegen möchten, stoßen auf umfangreiche Rechtsfragen im Kontext einer Hebung etwaigen Steuersubstrats mittels körperschaftsteuerlicher Entstrickung. Da sich entsprechende Betriebsvermögen regelmäßig in Unternehmensbeteiligungen erschöpfen, rückt sich eine potenzielle Körperschaftsteuerbefreiung überdies in das Blickfeld der Gestaltungspraxis. In Anbetracht des Brexit dürfte Großbritannien unstreitig ebenfalls zu einem Drittstaat werden und auch aus diesem Blickwinkel Fragen aufwerfen. Das am vom Deutschen Bundestag verabschiedete Brexit-StBG sieht diesbezüglich entsprechende Neuregelungen vor. Daher dürften sich zumindest für Großbritannien keine Auswirkungen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ergeben.
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I. Entstrickungsregelung des § 12 Abs. 3 KStG
Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-...