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Präklusionsrecht des Finanzamts gemäß § 364b AO
Das Grenzpendlergesetz enthält in den Art. 4 bis 8 Neuregelungen zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren der AO und zum finanzgerichtlichen Verfahren nach der FGO. Eine wesentliche, den Einspruchsführer belastende Neuregelung enthält § 364b AO. Danach darf die FinBeh dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Dadurch soll dem Mißbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsfremden Zwecken entgegengewirkt werden.
1. Fristsetzung zum Tatsachenvortrag
Die FinBeh kann nach § 364b Abs. 1 AO dem Einspruchsführer eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (Nr. 1), zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Nr. 2), zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist (Nr. 3).
Die Entscheidung zur Fristsetzung ist eine Ermessensentscheidung der FinBeh, § 364b Abs. 1 AO sieht keine Mindestfrist vor. Dadurch wird ermöglicht, daß eine dem Einzelfall entsprechend angemessene Frist gesetzt werden kann. Angemessen ist unseres Erachtens eine Frist von mindestens 4 Wochen. Nach ergebnis...