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Gesonderte Feststellung und Einkunftsermittlung bei sog. Zebra-Gesellschaften
- Vereinfachungsregelung nach dem
Eine PersGes ist zwar weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig, sie ist aber insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind ( BStBl II S. 751). Hierzu rechnen insbes. die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Einnahme-Überschuß im Rahmen dieser Einkunftsart. Unproblematisch sind solche PersGes, die gewerblich geprägt sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG); in diesem Fall erzielen alle Gesellschafter gewerbliche Einkünfte, die als Gewinn zu ermitteln sind. Schwierigkeiten ergeben sich aber, wenn Anteile an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten PersGes von einem oder mehreren Gesellschaftern im BV gehalten werden. Man spricht dann von einer Zebra-Gesellschaft. Die FinVerw hat mit (a. a. O.) für diese Fälle eine Vereinfachungsregelung getroffen.
I. Feststellungsverfahren
1. Art der Einkünfte der Gesellschaft
Die Art der Einkünfte einer PersGes wird durch die Täti...BStBl 1991 II S. 345