Das neue Gesetz wirkt
Nichts ist so beständig wie die Veränderung
Zur Sicherstellung der Umsatzsteuereinnahmen aus dem Handel mit Waren auf Online-Marktplätzen hat der Gesetzgeber den Betreibern der Internetplattformen verschärfte Pflichten auferlegt. Während die Anforderungen an die Dokumentation der Lieferungen, die auf den von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet worden sind, bereits ab Jahresbeginn zu beachten sind, greift nun ab dem auch die Haftungsregelung für nicht entrichtete Umsatzsteuerschulden von Händlern aus Drittstaaten. Eine Befreiung von dieser ist nur möglich, wenn der Plattformbetreiber eine Bescheinigung vorweisen kann, dass der Händler steuerlich geführt wird. Das bedeutet, dass bisher steuerlich nicht erfasste Händler sich registrieren lassen müssen. Und das tun immer mehr, wie einer aktuellen Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zu entnehmen ist. Hiernach ist allein die Zahl der registrierten Onlinehändler aus China seit Ankündigung des verschärften Vorgehens um das 28fache gestiegen. Zu wichtigen Anwendungsfragen hinsichtlich der neuen Vorschriften hat sich nun zeitnah zu deren Inkrafttreten das BMF geäußert. Die zentralen Aussagen der Verwaltungsauffassung stellen Hammerl/Baumgartner auf dar und geben Tipps für die Umsetzungspraxis.
Obwohl die im Zuge der jüngsten Erbschaftsteuerreform erfolgten Neuregelungen bereits seit dem Anwendung finden, werfen sie im Hinblick auf die Gestaltung der steueroptimalen Nachfolge in einem Familienunternehmen noch immer zahlreiche Fragen in der Praxis auf. Zwar war der Gesetzgeber angesichts der enormen volkswirtschaftlichen Bedeutung – so auch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts – aufgerufen, für den Übergang des Betriebsvermögens im Zuge des Generationenwechsels erbschaftsteuerliche Begünstigungsregelungen zu schaffen. Doch erste Praxiserfahrungen mit dem reformierten Erbschaftsteuerrecht schüren durchaus Zweifel daran, ob es tatsächlich zu einer Entlastung kommt. Der steuerliche Berater ist nun also noch stärker gefragt, eine steuergünstige Lösung zu finden und seine Mandanten über die Chancen und Risiken der einzelnen Gestaltungsinstrumente intensiv zu beraten. Auf erläutern Bäuml/Bauer die zur Verfügung stehenden Verschonungsinstrumente für kleine und mittelgroße Familienunternehmen und zeigen potenzielle Fallstricke auf.
Erhöhte Vorsicht ist in der Praxis auch bei der Rechtsnachfolge bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft geboten. Denn stellt sich der Vorgang als sog. schädlicher Gesellschafterwechsel dar, löst der Anteilsübergang aufgrund des Ergänzungstatbestands in § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer aus. Einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand sowie einen Ausblick auf die sich bereits in den Startlöchern befindende Gesetzesverschärfung bei den sog. Share Deals gibt Saecker auf .
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 689
MAAAH-08935