Kindergeldanspruch bei überwiegendem Aufenthalt der Kinder bei ihrer Großmutter in Griechenland
leichtfertige Steuerverkürzung durch Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Änderung der Verhältnisse
Leitsatz
1. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten ist, da eine Aufteilung
des Kindergeldes nach § 64 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo
es seinen Lebensmittelpunkt hat.
2. Nach der gesetzlichen Fiktion des Art. 60 Abs. 1 S. 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 hat eine Person auch für Familienangehörige,
die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats,
als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten.
3. Der Begriff der „Familienangehörigen” i. S. v. Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst auch Großelternteile,
die ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
4. Halten sich die Kinder einer im Inland lebenden griechischen Staatsangehörigen nur während der Sommerferien und um die
Weihnachts- und Osterfeiertage in deren Haushalt, während der übrigen Zeit aber im Haushalt ihrer Großmutter in Griechenland
auf, steht das Kindergeld der Großmutter zu.
5. Von einer zumindest leichtfertigen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG ist auszugehen, wenn dem Kindergeldempfänger
ohne jede weitere Überlegung klar sein musste, dass eine mitzuteilende Änderung in den Verhältnissen (hier durch den Wegzug
der Kinder nach Griechenland) eingetreten ist.
Fundstelle(n): KAAAH-08778
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