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BFH 11.09.2018 I R 59/16, StuB 5/2019 S. 210

Körperschaftsteuer | Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen

§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen (Bezug: § 32a Abs. 2 KStG).

Praxishinweise

Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid nach dem – mit Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) eingeführten – § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG gegenüber der ...