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Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts
(1) Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Stpfl. übertragen werden. (2) Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Stpfl. erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR; Bezug: § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, § 6b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 7, § 6c Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
Nach § 6b Abs. 1 EStG können unter bestimmten Bedingungen Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u. a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden, die im Wirtschaftsjahr der Ve...