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StuB 5/2019 S. 206

Wahlrecht zur Teilwertabschreibung unter Geltung des BilMoG

(1) Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem gemäß rkr. Urteil des Berlin-Brandenburg vom - 10 V 10038/18 NWB XAAAG-97493 (EFG 2018 S. 1936) im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben. (2) Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin belief...