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BFH 10.10.2018 IX R 30/17, BBK 6/2019 S. 254

Teilentgeltliche Vermietung von Gewerberäumen

Bei einer teilentgeltlichen Vermietung von Gewerberäumen sind die Aufwendungen des Vermieters nur anteilig abziehbar. Eine Vermietung ist teilentgeltlich, wenn die vereinbarte Nettokaltmiete mehr als 25 % unter der ortsüblichen Nettokaltmiete liegt.

[i]Vergleichswertmethode setzt vergleichbare Objekte voraus Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich nach der Vergleichswertmethode zu ermitteln, also anhand der für vergleichbare Objekte gezahlten Miete. Gibt es aber keine vergleichbaren Objekte, kann die ortsübliche Miete mit der Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden. Hierbei gilt:

  • [i]Ortsübliche Besonderheiten müssen berücksichtigt werden Der Sachverständige muss die ortsüblichen Besonderheiten berücksichtigen, insbesondere Angebot und Nachfrage, und er muss ortsbezogene Marktkenntnisse haben und das konkrete Grundstück kennen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, sind Einzeln...