Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 6 vom Seite 270

Entlastungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Neuregelungen zu Mini- und Midi-Jobs ab 1.1.2019

Günther Krüger

[i]Geringfügigkeits- Richtlinien vom 21.11.2018 NWB EAAAH-04172 Als geringfügig beschäftigt gilt, wer nicht mehr als 450 € im Monat verdient (sog. Mini-Jobber). Laut Bundesagentur für Arbeit gab es Ende März 2018 ca. 7,6 Mio. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, davon ca. 2,8 Mio. neben einer Hauptbeschäftigung. Seit dem gelten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Rentenversicherung. [i]Poxrucker/Poxrucker, Nettolohn-Rechner, Arbeitshilfe NWB YAAAB-05540 Sie ersetzen die bisherigen Richtlinien vom November 2014 und berücksichtigen neben den gesetzlichen Änderungen auch die Rechtsprechung der letzten Jahre.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Grundlagen

[i]Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen NWB OAAAE-32435 Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt oder

  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Bis galt ein Zeitraum von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.

Entgeltgeringfügig ist eine Beschäftigung, wenn sie

  • regelmäßig ausgeübt wird und

  • das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 € nicht übersteigt.S. 271

Hinweis:

Durch den Mindestlohn...