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Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto
Bringen mehrere Mitunternehmer ihre Anteile an mehreren Personengesellschaften in eine GmbH ein, ist für jeden einzelnen Anteil gesondert zu prüfen, ob eine Einbringung zum Buchwert gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG möglich ist.
[i]Gesonderte Prüfung der Buchwertvoraussetzungen für jeden Einlagegegenstand Es findet somit keine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung aller Einbringungsgegenstände statt. Bedeutung hat dies insbesondere für § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG, wonach das eingebrachte Betriebsvermögen kein negatives Eigenkapital aufweisen darf.
Hat ein Mitunternehmeranteil ein positives Eigenkapital und der andere Mitunternehmeranteil ein negatives Eigenkapital, darf nicht saldiert werden. Vielmehr ist bei dem Mitunternehmeranteil mit dem negativen Eigenkapital eine Aufdeckung der stillen Reserven erforderlich, bis das Eigenkapital Null beträgt.
[i]Keine Saldierung zulässig Im Streitfall waren A und B jeweils zu 50 % an de...