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BFH 11.09.2018 I R 59/16, BBK 6/2019 S. 251

Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids wegen verdeckter Einlagen

Ein Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach § 32a Abs. 2 KStG zwecks Ansatzes verdeckter Einlagen geändert werden, wenn in dem bereits geänderten Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters nur Schwarzeinnahmen berücksichtigt worden sind, nicht aber verdeckte Einlagen. Denn die Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG zwecks Berücksichtigung verdeckter Einlagen setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass in dem geänderten Einkommensteuerbescheid auch eine verdeckte Einlage berücksichtigt worden ist.

[i]Schwarzeinnahmen wurden gewinnerhöhend berücksichtigt In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter M. Das Finanzamt hatte Schwarzeinnahmen sowohl bei der GmbH als auch im Besitzunternehmen des M festgestellt und im Dezember 2008 geänderte Einkommenste...