NWB-EV Nr. 3 vom Seite 77

Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen kommt, das ist sicher. Nach der sogenannten DAC 6-Richtlinie sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen verpflichtend mitteilungspflichtig. Die Mitgliedstaaten müssen diese bis zum in nationales Recht umsetzen; die Anwendung soll ab dem erfolgen. Das laufende Gesetzgebungsverfahren lässt eine in weiten Teilen nahezu wortgleiche Umsetzung der DAC 6 erwarten.

Was jedoch ist mit der Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen? Hier herrscht noch große Unklarheit. Ein zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgestimmter Referentenentwurf des BMF sieht neben der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch eine Mitteilungspflicht für rein innerstaatliche Steuergestaltungen vor. Noch besteht über den Entwurf jedoch keine Einigkeit. Philine Lindner und Jörg Schrade zeigen ab der auf, welche Regelungen Intermediären und Nutzern im Detail drohen, wenn die Mitteilungspflichten auf Basis dieses noch unabgestimmten Referentenentwurfs eingeführt werden. Denn selbst wenn die Regelungen zu den nationalen Mitteilungspflichten nicht im endgültigen Referentenentwurf enthalten sein sollten, sie sind in der Welt – und schon Lucius Annaeus Seneca (ca. 4 v. Chr. - 65 n. Chr.), genannt Seneca der Jüngere, ahnte: „Die Zukunft ist ganz ungewiss; doch wahrscheinlich ist, dass Schlimmeres nachkommt.“

Darum, dieses Schlimmere, das nachkommen könnte, zu verhindern, geht es in dem Beitrag von Christian Hahn ab der . Er beschäftigt sich mit den „Risiko der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“. Bereits am trat das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ in Kraft, mit dem die strafrechtliche Vermögensabschöpfung umfassend reformiert wurde. Wie das Gesetz in der Praxis, insbesondere in Fällen der Steuerhinterziehung und auch in Selbstanzeigemandaten, umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Soweit ersichtlich, gibt es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung hierzu. Die Erfahrungen in der Praxis und die Auffassung der Vertreter der Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden lassen jedoch befürchten, dass mit erheblichen Rechtsunsicherheiten – auch in der Beraterschaft – zu rechnen sein wird.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2019 Seite 77
RAAAH-08420