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Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten an Bevollmächtigte
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bekanntgabe und die Zustellung von Steuerverwaltungsakten sind in der Abgabenordnung (AO) und im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geregelt. Nicht einheitlich und auch nicht frei von Widersprüchen sind diese Regelungen im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung, sich beim Auftreten eines Bevollmächtigten an diesen oder an den Beteiligten direkt zu wenden. Insbesondere die Form des Ermessens bei der Auswahl des Bekanntgabe- bzw. Zustellungsempfängers ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Diese Unklarheiten sind deshalb besonders unerfreulich, weil ein Verwaltungsakt seine materiell-rechtlichen Wirkungen gem. § 124 Abs. 1 AO erst mit der Bekanntgabe entfaltet. Hinzu kommt, daß die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Bekanntgabe an den richtigen Empfänger zu laufen beginnt (§§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO, 47 Abs. 1 FGO).
I. Zustellung von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte sind gem. § 122 Abs. 1 AO grundsätzlich demjenigen Beteiligten, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, bekanntzugeben. Schriftliche Verwaltungsakte sind dabei nach § 122 Abs. 5 AO zuzustellen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist. Zustellung ist dabei eine formelle Bekanntgabe, die sich nach den Vorschriften...