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Betriebsstättenverluste
I. Behandlung ausländischer Betriebsstättenverluste nach nationalem Recht
Eine Betriebsstätte stellt rechtlich einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens (Einheitsunternehmen) dar, so dass der Gewinn oder Verlust grds. für das Stammhaus und die Betriebsstätte einheitlich zu ermitteln ist. Ist die Betriebsstätte jedoch im Ausland belegen, bedarf es für steuerliche Zwecke einer Aufteilung der Einkünfte auf Stammhaus und Betriebsstätte.
Nach nationalem Recht unterliegen die Einkünfte einer im Ausland belegenen Betriebsstätte i. S. des § 12 AO eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stammhauses – vorbehaltlich abkommensrechtlicher Regelungen – der deutschen Besteuerung. Im Rahmen dieses Welteinkommensprinzips sind Verluste, die aus der Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte stammen, grds. neben den positiven ausländischen Einkünften im Sinne einer Symmetrie voll auf Ebene des deutschen Stammhauses zu berücksichtigen.
Die Regelung des § 2a EStG schafft jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zweck dieser Norm ist der Schutz der deutschen Volkswirtschaft vor Auslandsverlusten, die ihr keinen Nutzen bringen. § 2a EStG ...