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Anrechnungshöchstbetrag i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG
I. Allgemeines
Ziel des § 34c EStG ist es, Doppelbesteuerungen, die sich insbesondere durch das Spannungsverhältnis von Welteinkommens- und Quellenbesteuerungsprinzip ergeben, zu vermeiden. § 34c EStG bedient sich hierzu unterschiedlicher Techniken. Nach § 34c Abs. 1 EStG kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG wird jedoch nicht stets die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern maximal der Teil, der der deutschen Einkommensteuer entspricht, die auf die im Inland steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte – durchschnittlich – entfällt. Die Berechnung dieses Anrechnungshöchstbetrags richtet sich gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nach folgender Formel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höchstbetrag = | Tarifliche ESt • ausländische Einkünfte |
Zu versteuerndes Einkommen |
II. Einzelheiten der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 32d EStG
Nach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen, auf die § 32d Abs. 1 und 3–6 EStG anzuwenden ist. Diese Vorschrift ist notwendig, da die betreffenden Einkünfte nicht dem § 34c EstG, sondern § 32d Abs. 5 bzw. 6 EStG unterliegen.