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NWB Nr. 8 vom Fach 2 Seite 5411

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von Wolfgang Koehler, Berlin

Beispiele in ABC-Form

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten wird dabei wie eigenes Verschulden gewertet. Die Frage der Entschuldbarkeit richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers. Für mangelndes Verschulden muß der Antragsteller die Umstände im einzelnen darlegen bzw. glaubhaft machen. Bei Verschulden einer juristisch oder steuerlich gebildeten Person ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer rechtsunkundigen, ungewandten Person.

Die Gewährung oder Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der der Bestandskraft fähig ist, sondern Bestandteil der Entscheidung über den in der Sache geltend gemachten Rechtsbehelf. Auch wenn das FA einen Einspruch unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückweist, bleibt es dem FG unbenommen, Beweis über die Art und Weise der Gla...BStBl 1987 II S. 7