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FG Baden-Württemberg 02.03.2018 5 K 548/17, BBK 5/2019 S. 201

Bilanzierung | Steuerliche Wesentlichkeitsgrenze orientiert sich an GWG

Ein Aktiv-RAP muss bis zu einer Betragsgrenze von maximal 410 € nicht gebildet werden. Dies ergibt sich nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit, nach dem unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Ansatz gelassen werden dürfen.

In Fällen geringer Bedeutung kann daher auch bei einem an sich bestehenden Aktivierungsgebot auf den aktiven RAP verzichtet werden. Das FG orientierte [i]Grundsatz der Wesentlichkeit orientiert sich an den GWGsich hinsichtlich des Betrags an der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG, die im Streitjahr 410 € betrug.

Im Urteilsfall hatte der Kläger im Jahr 2014 bereits folgende Zahlungen geleistet, die anteilig das Folgejahr 2015 betrafen: Mitgliedsbeitrag für Creditreform 267 €, laufender Werbebeitrag 395 € und 131 € sowie Kfz-Steuer für...