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Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
A. Einführung
Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG) und die Verwaltungsanweisung hierzu ( a. a. O.) werden in Literatur und Rspr. weit überwiegend kritisiert. Hierzu fällt auf, daß mit markigen Worten nicht gespart wird. So meint z. B. das Nds. FG in seinem Urt. v. (EFG 1989 S. 59), der Verzicht des Gesetzgebers auf Nachversteuerung hinterzogener Beträge werde in der (steuerehrlichen) Öffentlichkeit als Verhöhnung empfunden. Tipke (BB 1989 S. 157, 158) spricht von einer ”Perversion des Steuerrechts”, Schwarz (in NWB F. 2 S. 5247) von einem ”Schlag in das Gesicht des Gesetzestreuen und Steuerehrlichen”.
Dies zeigt das Unbehagen, ja die Verbitterung, die den Steuerbürger befällt, wenn er den größten Kritikpunkt des StrbEG, nämlich den Verzicht auf die Nacherhebung hinterzogener Steuern, besieht.
Im folgenden soll - an Hand des Aufbaus des BMF-Schr. (Zitierung daher nur mit BMF) - der bisherige Diskussionsstand in Rspr. und Literatur zusammengefaßt und kommentiert werden, wobei durch die erfreulicherweise schon sehr früh ergangenen