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OLG Koblenz Urteil v. - 1 U 601/18

Gesetze: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1, (culpa post contractum finitum); BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 823 Abs. 2; RVGBGB i. V. m. § 13; RVGBGB i. V. m. § 14; StGB § 240; StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Forderungen in einem bestehenden Schuldverhältnis ist pflichtwidrig. Dies stellt eine Verletzung der den Parteien obliegenden Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar (in Anknüpfung an - NJW 2009, 1262 ff., juris Rn. 16). Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB sind zeitlich nicht auf das Bestehen des Schuldverhältnisses beschränkt, sondern wirken auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

2. Der Mandant einer Rechtsanwaltskanzlei verstößt gegen die Grundsätze der Rücksichtnahme aus dem Schuldverhältnis, wenn er einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, der die Rechtsanwaltskanzlei berechtigte zur Abwehr dieser Forderung sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (in Anknüpfung an - BGHZ 179, 238 ff. = NJW 2009, 1262 ff., zitiert nach juris Rn. 8, 16, 17). Maßgebend ist dabei nicht das bloße Berühmen eines Anspruchs, sondern die Geltendmachung desselben.

Fundstelle(n):
ZAAAH-07856

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