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FG Münster 20.11.2018 2 K 156/18 E, BBK 6/2019 S. 250

Dienstwagen für geringfügig beschäftigten Ehegatten

Die Überlassung eines Dienstwagens an einen geringfügig beschäftigten Ehegatten-Arbeitnehmer ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Ehegatte für seine berufliche Tätigkeit den Dienstwagen gar nicht benötigt.

Im Streitfall war die Ehefrau als Bürokraft für 400 € monatlich angestellt und erhielt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.

[i]Kein Bezug zur beruflichen TätigkeitDas FG beanstandete zwar nicht die Überlassung eines Dienstwagens an einen geringfügig Beschäftigten, wohl aber den fehlenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Bürokraft. Außerdem fehlte im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Fahrzeugklasse und zu einer etwaigen Kostenbeteiligung der Ehefrau.S. 251

[i]Lohn- und Kfz-Aufwand werden nicht anerkanntFolge: Weder der Arbeitsvertrag und damit der Lohnaufwand für die Ehefrau noch der Aufwand für den Dienstwagen wurden anerkannt. Der Dienstwag...