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Kein Transfer stiller Reserven in das Ausland beim Down-Stream-Merger mit ausländischen Anteilseignern
BFH, Urteile v. 30.5.2018 - I R 35/16 und I R 31/16
Mit Datum [i]BFH, Urteil, v. 30.5.2018 - I R 35/16 NWB JAAAH-00041 sowie BFH, Urteil v. 30.5.2018 - I R 31/16 NWB XAAAH-00045 v. hat der BFH in zwei Urteilen entschieden, dass ein Buchwertansatz für Übernehmerinnenanteile, die im Rahmen eines Down-Stream-Mergers von der übertragenden Gesellschaft auf ihre ausländischen Anteilseigner übertragen und damit dem steuerlichen Zugriff des deutschen Staats entzogen werden, in der Schlussbilanz der Überträgerin nicht zulässig ist. Der BFH tritt damit der in der Literatur herrschenden Auffassung sowie den Urteilen der Finanzgerichte Düsseldorf und Rheinland-Pfalz entgegen, wonach das in § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG kodifizierte Wahlrecht als abschließend zu verstehen und seine Ausübung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sei. Der nachfolgende Text stellt zunächst die rechtliche Problematik und sodann die wesentlichen Erwägungen des BFH vor.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG stellt keine abschließende Bewertungsvorschrift dar, sondern ist als Ergänzung des Satzes 1 zu verstehen.
Eine Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen, wenn deren Besteuerung sichergestellt bleibt.
Die Versteuerung stiller Reserven in auf eine ausländische Muttergesellschaft übergehenden Übernehmerinnenanteilen ...