Begriff der öffentlichen Urkunde i. S. v. § 348 StGB
Beweiswirkung eines Verwaltungsakts
Leitsatz
1. Eine möglicherweise unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG) und die Aufhebung bzw.
Änderung von Kindergeldfestsetzungen (§ 70 Abs. 2 EStG) durch die Familienkasse führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit eines
Bescheids über die Rückforderung von Kindergeld.
2. Der Schutzzweck des § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO besteht darin, den Adressaten des Verwaltungsakts davor zu schützen, wirksam
zu strafbarem Tun verpflichtet zu werden. Angesichts dessen und des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts bedeutet „verlangen”
i. S. d. Norm, dass der Verwaltungsakt von seinem Regelungsgehalt her den Betroffenen zu einer rechtswidrigen Tat anhalten,
d. h. die Begehung einer rechtswidrigen Tat anordnen muss.
3. Der Begriff der öffentlichen Urkunde i. S. v. § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis
für und gegen jedermann zu erbringen. Dabei erfasst die Strafbewehrung in § 348 StGB auch bei einer öffentlichen Urkunde nur
diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die volle Beweiswirkung für
und gegen jedermann, erstreckt.
4. Die Beweiswirkung eines Verwaltungsakts erstreckt sich weder auf die Motive für die Entscheidung noch auf deren inhaltliche
Richtigkeit im Tenor, in der Beurteilung rechtlicher Vorfragen oder in der Feststellung von Tatsachen, noch auf die sachliche
Richtigkeit der darin beschriebenen Umstände.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAH-07707
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