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BMF 28.01.2019 III C 5 - S 7420/19/10002 :002, BBK 5/2019 S. 206

Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zu Internet-Marktplätzen

Das BMF äußert sich zu den umsatzsteuerlichen Neuregelungen der §§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG, die die Betreiber elektronischer Marktplätze wie eBay betreffen.

Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG weist das BMF darauf hin, dass der Betreiber des Marktplatzes solche Umsätze nicht aufzuzeichnen braucht, bei [i]Aufzeichnungspflicht nach § 22f UStGdenen der Empfänger die Ware nicht annimmt oder zurückschickt (Rz. 1). Die Bescheinigung für den Verkäufer i. S. von § 22f Abs. 1 UStG wird längstens bis zum befristet und kann auch Kleinunternehmern erteilt werden (Rz. 4 und 5). Jedem Unternehmer wird nur eine Bescheinigung erteilt; bei Verlust wird eine Ersatzbescheinigung erteilt (Rz. 8). Hat der Betreiber Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung, kann er beim Finanzamt Auskunft über die Gültigkeit ve...