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NWB Nr. 9 vom

Beiträge für die Steuerberaterkammer – (fast) jeder muss zahlen!

Tim Günther

Die Entrichtung von Beiträgen an die Steuerberaterkammer (§ 79 Abs. 1 StBerG) sorgt immer wieder für Streitigkeiten, da es Konstellationen gibt, in denen die Pflicht zur Abführung für den Steuerberater kaum verständlich ist. Insbesondere der VGH München und das VG München haben durch ihre Entscheidungen in den vergangenen Jahren die Diskussion um eine umfassende Beitragspflicht befeuert.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Beitragspflicht

[i]Beitragspflicht ist BerufspflichtDie Mitglieder einer Steuerberaterkammer sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Hierbei handelt es sich um eine Berufspflicht, die – ahndungsfähig – verletzt, wer den Kammerbeitrag schuldhaft nicht leistet. Ein Kammermitglied verstößt gegen diese Pflicht nicht nur, wenn es überhaupt keine Beiträge leistet, sondern auch, wenn das Mitglied es unterlässt, der Kammer rechtzeitig mitzuteilen, dass es zur Beitragszahlung nicht in der Lage ist.

Mitgliedschaft

[i]StB, Steuerbevollmächtigte, StB-GesellschaftenMitglieder einer Steuerberaterkammer sind neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im Kammerbezirk. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ohne berufliche Niederlassung im Geltungsbereich ...