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Zur Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagenem Postaustausch zwischen Behörde und Gericht
Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren (Bezug: § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Einem Prozessbeteiligten sind Verzögerungen der Schriftsatzbeförderung nicht als Verschulden anzurechnen, wenn und soweit er darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten eingehalten werden, die seitens des Beförderungsunternehmens festgelegt werden. In einem solchen Fall liegt es allein in seinem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des befördernden Untern...