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Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung sind auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage diejenigen Umstände maßgebend, die aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung tatsächlich vorgelegen haben (Bezug: § 324 Abs. 1 AO; § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde gem. § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Stpfl. anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Im Urteilsfall war infolge von Ermittlungen und Feststellungen der Steuerfahndung der dingliche Arrest in das Vermögen einer in der Baubranche tätigen GmbH zu...