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Duldungsbescheid wegen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerforderungen
Ein auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung gegen den Schuldner bestehender Steuerforderungen zu dulden, die aus rechtsbeständigen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung resultieren, muss keine zusätzliche Bedingung i. S. des § 14 AnfG enthalten (Bezug: § 191 Abs. 1 AO; § 14 AnfG).
(1) Wer nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann vom FA durch Duldungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch genommen werden. Das kommt in der Praxis dann häufiger zur Anwendung, wenn ein Stpfl. mit nicht beitreibbaren Steuerschulden Vermögen unentgeltlich auf Angehörige übertragen und das FA diese Übertragung nach § 4 Abs. 1 AnfG angefochten hat.
(2) Bei einem nur vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel des Glä...