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Online-Beitrag vom

Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgebend

Jörg Ramb

[i]Burbaum/Baumgartner, Rechnungseingangskontrolle und Rechnungsberichtigung, Grundlagen NWB AAAAG-98211 Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift – einschließlich einer Briefkastenanschrift – aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dies hat der BFH nunmehr bestätigt und ergänzt, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist ( NWB CAAAH-06912).

I. Reicht eine (zeitweise) postalische Erreichbarkeit aus?

Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte er Vorsteuerbeträge. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das Finanzamt u. a. zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft nicht abzugsfähig seien. Das Finanzamt führte im R...