Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietvertrag | Verwaltungskostenpauschale in AGB
Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten) abweichende und damit unwirksame Vereinbarung dar (vgl. § 556 Abs. 4 BGB), sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter NWB JAAAB-22944
In der Wohnraummiete können nur die enumerativ in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei die in der im vorliegenden Mietvertrag vere...