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FG Münster 27.11.2018 15 K 3383/17 L, BBK 5/2019 S. 208

Steuerrecht | Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG

Bei einer Party für ausgewählte Arbeitnehmer gehen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers ein, also auch die für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung wie z. B. Kosten für die Anmietung von Garderoben- oder Toilettencontainern.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören aber Aufwendungen für die Eigenwerbung des Arbeitgebers, z. B. Kosten für Banner mit dem Emblem des Arbeitgebers.

Bei [i]Kosten für Eigenwerbung werden herausgerechnetsog. marktgängigen Veranstaltungen, die also in vergleichbarer Weise auch von Dritten angeboten werden (z. B. Konzerte, Motto-Party, Show), gehen Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung ebenfalls in die Preiskalkulation des Veranstalters ein. Deshalb darf eine marktgängige Veranstaltung, die vom Arbei...