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BFH 07.11.2018 IV R 20/16, BBK 4/2019 S. 161

Bilanzierung | Vergütungsvorschuss eines Insolvenzverwalters als erhaltene Anzahlung

Ein bilanzierender Insolvenzverwalter muss den ihm vom Amtsgericht bewilligten Vergütungsvorschuss als erhaltene Anzahlung gewinnneutral passivieren. Die Gewinnrealisierung i. S. von § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB tritt erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, wenn das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließt. Der Vorschuss ist lediglich eine Anzahlung, die ggf. zurückzuzahlen ist, wenn die endgültige Vergütung niedriger ausfällt, weil z. B. die Insolvenzmasse als Bemessungsgrundlage geringer ausfällt als bei Bewilligung des Vorschusses angenommen.

[i]Keine TeilleistungZwar können auch Teilleistungen zu einer Gewinnrealisierung führen. Mit dem Vorschuss wird aber keine selbständig abrechenbare Teilleistung vergütet, sondern nur eine Anzahlung auf die endgültige Vergütung und...