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Lohnsteuerhilfeverein | Unzulässige Hilfeleistung
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, als Verfahrensbevollmächtigter in dem Verfahren wegen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. V. mit dem koordinierenden europäischen Sozialrecht tätig zu werden. Eine Vertretung in diesem Sinne ist nicht als – ausnahmsweise zulässige – Nebenleistung der Steuerberatung einschließlich der Hilfe in Kindergeldangelegenheiten nach dem EStG zulässig. Dieses Verfahren erfordert eine vertiefte rechtliche Prüfung, deren Umfang über die Voraussetzungen des einkommensteuerrechtlichen Kindergelds, die hinsichtlich der Voraussetzungen in Ansehung des Kindes weitgehend identisch sind, weit hinausreicht. [i]Gilgan/Trinks, NWB 26/2017 S. 1971
Gerade im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren (§ 7a SGB IV) ist auch dem Steuerberater...