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Versicherungsvertreter | Ursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit
Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind im Zweifel provisionspflichtig (§ 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags entsteht für das Versicherungsunternehmen einseitig eine Bindung für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich sämtlicher [i]Ronig, Provisionen, infoCenter NWB SAAAC-91607 Erhöhungen, die auflösend dadurch bedingt ist, dass der Versicherungsnehmer von dem ihm eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Allerdings hatte die beklagte Versicherung vorgetragen, sie übertrage die ...