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STFAN Nr. 2 vom Seite 24

Kapitalertragsteuer bei erhaltener Dividende

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Die GmbH ist zu 20 % an der A-AG beteiligt und erhält am eine Dividende i. H. v. 10.000 € unter Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Alle notwendigen Bescheinigungen sind erteilt und liegen vor.

Einführung

Bei der Ausschüttung ist von der ausschüttenden Gesellschaft die Kapitalertragsteuer einzubehalten und für den Anteilseigner an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag. Obwohl nur der verminderte Nettobetrag zur Auszahlung gelangt, hat der Dividendenempfänger den Bruttobetrag vor Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag gewinnerhöhend zu erfassen (§ 246 Abs. 2 HGB). Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (bzw. Solidaritätszuschlag) wirkt für den Anteilseigner wie eine anrechenbare Steuervorauszahlung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 31 Abs. 1 KStG) und wird beim Einzelunternehmer über das Privatkonto bzw. als Aufwand bei einer Kapitalgesellschaft als Dividendenempfänger erfasst. Im Bereich der Gewinneinkunftsarten entfaltet die Kapitalertragssteuer keine Abgeltungswirkung (§ 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG).

Lösung Fallbeispiel

Die bei der Dividendenauszahlung einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag werden bei der GmbH auf den entsprechenden Aufwan...

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