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Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften löst eine neue Verfahrensgebühr aus
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz: a) Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. b) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.
Sachverhalt
Die Gläubigerin beantragt den Erlass eines PfÜB gegen den Schuldner wegen der titulierten Hauptforderung, Zinsen, festgesetzten Kosten und Vollstreckungskosten. Zu den Vollstreckungskosten gehört u. a. eine RA-Vergütung in Höhe von 201,20 € für die vom RA beantragte gesonderte Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner.
Fragen hierzu
Welche RA-Gebühr entsteht grundsätzlich für einen Zwangsvollstreckungsauftrag?
Aus welcher Vorschrift ergibt sich die Ermittlung des Gegenstandswertes in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten?
Antworten
Für einen Zwangsvollstreckungsauftrag entsteht grundsätzlich eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309...