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Qualitätsmanagement beim Jahresabschluss
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 1
[i]Checklisten: Jahresabschluss kompakt 2018/2019, Arbeitshilfe NWB YAAAD-29128 Bei der qualifizierten Jahresabschlussbearbeitung bestehen vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen gelegentlich Unsicherheiten über den Umfang der Arbeiten, welche sinnvollerweise geleistet werden sollten. Um dem zu begegnen, werden in dieser Beitragsreihe Vorschläge zur Jahresabschlusserstellung im Sinne einer „Best Practice“ gemacht, beginnend mit Ausführungen zu den Auftragsarten sowie zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Jahresabschlusserstellung in einer Steuerkanzlei. In den Folgebeiträgen werden dann die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses besprochen, beginnend in der nächsten BBK-Ausgabe mit den immateriellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie hier.
I. Auftragsart
[i]Wiechers, Neue Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen, BBK 22/2010 S. 1086 NWB AAAAD-55325 Der Arbeitsumfang bestimmt sich danach, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat bzw. wie die Arbeitsteilung im Unternehmen zwischen Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung definiert ist. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und auch das IDW unterscheiden in zwei nahezu inhaltsgleichen Veröffentlichungen folgende Auftragsarten:
1. Erstellung ohne Beurteilungen
[i]MindestauftragBei der Erstellung ohne Beurteilungen handelt es sich um den Mindestumfang einer Jahresabschlusserstellung. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die Finanzbuchführung, werden entwickelt nach den gesetzlichen Vorgaben, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den diesen Rahmen beachtenden Anweisungen des Auftraggebers – insbesondere zu Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten. S. 176
Eine [i]Keine unzulässigen Wertansätze und Darstellungen Qualitätsgrenze ist gegeben, wenn erkennbar unzulässige Wertansätze und Darstellungen im Jahresabschluss vorhanden sind. Schon aus Eigeninteresse ist hiervon Abstand zu nehmen, solche fehlerhaften Darstellungen zu akzeptieren. Aber auch die BStBK und das IDW fordern das (aus verständlichen Gründen), womit auch eine Zulässigkeitsgrenze gegeben ist.
2. Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
[i]Negativurteil zum Ausschluss eines nicht ordnungsgemäßen AbschlussesBei der Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen werden über den Arbeitsumfang der „Erstellung ohne Beurteilungen“ hinaus die Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch Befragungen und analytische Beurteilungen auf ihre Plausibilität hin beurteilt. Ziel ist es, mit einer „gewissen Sicherheit“ auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Angestrebt wird also ein Negativurteil.
Sucht der Jahresabschlussersteller nach einer Definition der analytischen Prüfungshandlungen, gelangt er zur folgenden Erläuterung: Es handelt sich um den Vergleich von „Finanzinformationen“ (also Zahlen des Jahresabschlusses) mit denen vorhergehender Zeiträume, aber auch mit zu erwartenden Werten. Ein anderer Begriff für den vergangenheitsbasierten Vergleich ist innerer und äußerer Betriebsvergleich. Der äußere Betriebsvergleich zieht z. B. Branchenwerte zur Beurteilung heran. Der innere Betriebsvergleich beschränkt sich auf das zu betrachtende Unternehmen.
[i]Analytische Prüfungshandlungen bei großen VolumenAnalytische Prüfungshandlungen eignen sich immer dann besonders gut zur Qualitätssicherung, wenn große Volumen vorhanden sind, also z. B. hohe Umsätze oder eine große Anzahl an Vorgängen. Sind dagegen nur wenige Vorgänge vorhanden, im Extremfall ein einziger Umsatz im Geschäftsjahr, wird sich ausnahmsweise eine Einzelfallprüfung anbieten.
(a) Entwicklung des Rohgewinns – im Vergleich zum Vorjahr, aber auch im Vergleich zur Branche; (b) Vergleich der Arbeitnehmerzahl im Anhang mit dem Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung; (c) Verhältnis der Löhne und Gehälter zum Sozialversicherungsaufwand.
3. Erstellung mit umfassenden Beurteilungen
[i]Positives Urteil zur OrdnungsmäßigkeitBei der Erstellung mit umfassenden Beurteilungen muss durch geeignete Maßnahmen die Überzeugung gewonnen werden, dass die Belege, Bücher und Bestandsnachweise ordnungsmäßig sind. Gefordert ist also – im Gegensatz zur Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen – ein positives Urteil.