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Betrieb eines Blockheizkraftwerks – Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft
(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i. S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen ist. (2) Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks; Bezug: § 4 Abs. 4, § 9b Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG; § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO; § 10 Abs. 6 Satz 1, § 1, § 16 Abs. 1, § 27 WoEigG; § 15 Abs. 4 UStG).
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich...