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Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung
Die nur mit einem pauschalen Verweis auf die GDPdU begründete Aufforderung nach § 147 Abs. 6 AO zur Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung ist unverhältnismäßig (FG München, nrkr. Urteil vom - 1 K 2318/17 NWB SAAAH-03366; BFH-Az. VIII R 24/18, EFG 2018 S. 1845).
Hintergrund: Sind Unterlagen nach 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. ...