Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 6 vom Seite 304

Bei Abspaltung des operativen Geschäftsbetriebs ist § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht teleologisch zu reduzieren – aber unionsrechtlich zu differenzieren?

Professor Dr. Uwe Hohage

Die steuerneutrale Abspaltung von Unternehmensteilen (§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 UmwStG) setzt unter anderem gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger ein Teilbetrieb übertragen wird und bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb zurückbleibt (sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis). Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus davon aus, dass das Zurückbleiben von Wirtschaftsgütern, die keinem Teilbetrieb zuzuordnen sind, einer Steuerneutralität der Abspaltung entgegensteht. In der Beratungspraxis bereitet diese Ansicht regelmäßig Probleme, wenn fiktive Teilbetriebe, also Mitunternehmeranteile und 100%ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, oder Wirtschaftsgüter ohne stille Reserven (z. B. Bankguthaben) vorhanden sind. Denn insbesondere diese können nach Auffassung der Finanzverwaltung nur eingeschränkt neutralen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden (vgl. BStBl I 2011 S. 1314, „Umwandlungsteuererlass“, Rz. 15.02 und 15.11).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die A-GmbH übertrug im Jahr 02 im Wege der Abspaltung zur Neugründung diverse Wirtschaftsgüter auf die B-GmbH. Diese erfolgte mit steuerlicher Rück...