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NWB Nr. 7 vom Seite 393

Umsatzsteuervoranmeldungen – bald auch viele kleinere Unternehmen betroffen!

Maik Czwalinna

[i] Rz. 32 des BMF-Schreibens v. 14.12.2018, BStBl 2018 I S. 1402Es ist nur eine kleine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, die es aber in sich hat. Wer bislang keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musste, könnte bald dazu verpflichtet werden. Denn sobald ein Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) hat, kann er innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen – und damit nach der neuen Rz. 32 des (BStBl 2018 I S. 1402) zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sein. Die Finanzämter wollen das genauer unter die Lupe nehmen.

I. Keine Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung – Katalog der Fälle ausgeweitet

[i]Befreiung ist Kann-VorschriftUnternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betrug, können im Normalfall von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Entgegen einem verbreiteten Irrtum handelt es sich dabei aber nur um eine Kann-, nicht um eine Muss-Vorschrift. Das Finanzamt muss nicht befreien [i]Fälle, in denen keine Befreiung gewährt wird, ...und wird es auch nicht, wenn es sich beispielsweise

[i]... werden auf Fälle des § 18 Abs. 4a UStG ausgeweitetOder...