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Immobilien – Verwendung eines Mietspiegels zur Schätzung der üblichen Miete im Ertragswertverfahren (BFH)
Die Heranziehung eines auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgestellten Mietspiegels für die Schätzung der üblichen Miete im Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung ist zulässig, wenn vergleichbare vermietete Objekte nicht vorhanden waren und der Mietspiegel in seinen Aufgliederungen den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.
Der Mietspiegel soll mit einer gewissen Datenbreite nur einen Anhalt für die vorzunehmende Schätzung bieten, so dass Fehler in einzelnen Datengrundlagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung haben.
Quelle: (nv) NWB YAAAH-05120