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Immobilien – Bestimmung der Person des Zuwendenden bei einer Grundstücksschenkung nach der Zivilrechtslage (FG)
Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage.
Die Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils auf eine andere Person ist ein dinglicher Vorgang, der nach §§ 873, 925 BGB der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch bedarf. Allein ein vertraglicher Übertragungsanspruch begründet auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur interpolierenden Betrachtungsweise bezüglich zweier grunderwerbsteuerlicher Steuerbefreiungsvorschriften noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse.
Quelle: NWB PAAAH-04822