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Aufdeckungsrisiko für die Bilanzierung sonstiger Steuerverpflichtungen
I. Einführung
Mit Ablauf eines Veranlagungsjahres (fiscal year) ist eine Steuererklärung abzugeben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Steuerfestsetzung ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zunächst erfolgt eine Festsetzung ausschließlich aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen, eine umfassende (Über-)Prüfung – etwa qua Verwaltungsakt eine Außenprüfung (in Deutschland nach § 196 AO) – erfolgt zeitlich nachgelagert. Bis zum Vorliegen einer „endgültigen“ Veranlagung sind bilanzierte Ansprüche und Verbindlichkeiten für tatsächliche (current tax) oder latente Steuern (deferred tax) unsicher. In das House of IFRS ist – erstmalig für Berichtsperioden, die am oder nach dem beginnen – für die Abbildung von Ertragsteuern eine Konkretisierung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften aufgenommen worden (IFRIC 23): Ein Unternehmen muss davon ausgehen, dass die Finanzbehörde Kenntnis über alle relevanten Informationen bei der Prüfung besitzt. In der Bewertung ist eine vollständige Aufdeckung aller relevanten Sachverhalte zu antizipieren. Es besteht also kein detection risk, welches den (Erwartungs-)Wert bei Unsicherheit redu...