Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
5. Aufl. 2019
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1818. Bewertung der Vorräte/Waren
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Steuerberater- kammern | Anzahl ausgewer- teter Klausuren | Prüfungswahr- scheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 13 | 53,85 % | 2,0 - 5,0 |
NRW | 23 | 13,04 % | 18,0 - 20,5 |
In den meisten Fällen wird der Anfangsbestand (AB) der Vorräte (auch Waren), diverse Einkäufe und Verkäufe und der Schlussbestand (SB) in dem entspre- chenden Sachverhalt angegeben sein.
Aufgabenstellung wird dann sein, die Wertansätze in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ggf. unter Nennung der einschlägigen Vorschriften zum Ab- schlussstichtag zu bestimmen.
Hierbei wird die anzuwendende Methode (z. B. die Lifo-Methode) entweder vorgegeben sein oder es wird eine „offene“ Fragestellung geben (Welche Wertansätze sind in der Handelsbilanz möglich?).
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr.3 HGB gilt bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden, dass diese grundsätzlich zum Ab- schlussstichtag einzeln zu bewerten sind (Grundsatz der Einzelbewertung = GoB). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz können aber unter bestimmten Voraussetzungen Bewertungsvereinfachungsverfahren sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz in Anspruch genommen werden:
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Bewertungsvereinfachungs- verfahren | Handelsbilanz | Ste... |