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FG Saarland 23.08.2018 1 K 1121/16, BBK 3/2019 S. 105

Steuerrecht | Bemessungsgrundlage für Spendenabzug bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei einer Gewinnermittlung aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres bemisst sich der Spendenabzug i. S. von § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach den Umsätzen des Kalenderjahres – und nicht nach den Umsätzen des abweichenden Wirtschaftsjahres i. S. von § 4a EStG. Für die Umsätze gilt damit das Gleiche wie für die Löhne und Gehälter: § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG stellt hinsichtlich der Löhne und Gehälter ausdrücklich auf die im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter ab. S. 106

Beispiel

A erzielt im abweichenden Wj 2017/2018, das am endet, einen Umsatz von 1 Mio. € und wendet Gehälter i. H. von 500.000 € auf. Vom bis zum (d. h. im 2. Halbjahr des Wj 2017/2018) beläuft sich der Umsatz auf 300.000 €, und der Gehaltsaufwand beträgt 150.000 €. Vom bis zum (d. h. im 1. Halbjahr des Wj 2018/2019) beläuft sich der...