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Grundbuch | Berechtigtes Einsichtsinteresse
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber sachlich begründet sein und sich klar von der Befriedigung bloßer Neugier oder anderen unberechtigten Auskunftsbegehren abgrenzen lassen. Die Prüfung des berechtigten Interesses ist strenger, wenn eine erweiterte Einsicht (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GBO) begehrt wird, da diese auf die Informationserlangung über schuldrechtliche Vereinbarungen gerichtet ist und somit die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung der Vertragsparteien betrifft.
Vor diesem Hintergrund hat ein (ehemaliger) Lebenspartner, der behauptet, beim gemeinsamen Hausbau erhebliche Arbeitsleistungen erbracht zu haben, ein...