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GmbH | (Un-)Wirksamkeit von Beschlüssen bei Ladungsmangel
Eine angekündigte Tagesordnung muss so konkret sein, dass klar ist, was gemeint ist. Dann kann u. U. auch eine allgemeine Formulierung oder Bezugnahme auf frühere Versammlungen hinreichend sein. Eine Beschlussfassung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Ankündigung gegen § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG verstößt, ist nichtig.
Die Parteien streiten um [i]Gehrmann, GmbH-Gesellschafterversammlung, infoCenter, NWB CAAAB-05663 die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der GmbH, die im August 2017 gefasst worden sind. Das Gericht meint, dass die Ankündigung eines Bestätigungsbeschlusses über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen nicht die Entlastung der Geschäftsführer für ihre Handlungen im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs des Beschlusses und damit des Verkaufs der Geschäftsanteile enthalte. Hierbei handele es sich um völlig unterschiedliche und auch trennbare Vorgä...